Erwägungsgrund 25 32009L0015
Die Verpflichtung zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie in einzelstaatliches Recht sollte sich auf die Bestimmungen beschränken, die eine wesentliche Änderung gegenüber der Richtlinie 94/57/EG darstellen. Die unveränderten Bestimmungen sind aufgrund der genannten Richtlinie umzusetzen.