Erwägungsgrund 12 32010L0045
Es sollte klargestellt werden, dass, wenn ein Steuerpflichtiger von ihm ausgestellte oder bei ihm eingegangene Rechnungen elektronisch aufbewahrt, der Mitgliedstaat, in dem die Steuer geschuldet wird, zusätzlich zu dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, zu Kontrollzwecken ein Recht auf Zugang zu diesen Rechnungen haben sollte.