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Anlagen fallen in den Anwendungsbereich dieses Anhangs, wenn sie in eine oder mehrere der folgenden Tätigkeitskategorien fallen: 1. Haltung von Schweinen, die 350 GVE oder mehr entsprechen, ausgenommen Haltungstätigkeiten, die im Rahmen ökologischer/biologischer Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 durchgeführt werden oder deren Besatzdichte weniger als 2 GVE/Hektar beträgt, die nur für die Beweidung oder den Anbau von Futter oder Futter für die Fütterung der Tiere genutzt werden, und wobei die Tiere innerhalb eines Jahres für einen erheblichen Zeitraum oder saisonal im Freien aufgezogen werden. 2. Nur Legehennenhaltung mit 300 GVE oder mehr oder Haltung von nur anderen Geflügelkategorien mit 280 GVE oder mehr. In Anlagen, in denen eine Mischung von Geflügel einschließlich Legehennen gehalten wird, beträgt der Schwellenwert 280 GVE und die Kapazität wird unter Verwendung eines Gewichtungsfaktors von 0,93 für Legehennen berechnet. 3. Haltung einer Mischung von Schweinen oder Geflügel, die 380 GVE oder mehr entsprechen, ausgenommen das Halten von Schweinen in Anlagen, die im Rahmen ökologischer/biologischer Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 betrieben werden oder deren Besatzdichte weniger als 2 GVE/Hektar beträgt, die nur für die Beweidung oder den Anbau von Futter oder Futter für die Fütterung der Tiere genutzt werden, und wobei die Tiere innerhalb eines Jahres für einen erheblichen Zeitraum oder saisonal im Freien aufgezogen werden. Die GVE einer Anlage wird anhand der folgenden Umrechnungssätze berechnet: Schweine: Zuchtsauen ≥ 50 kg … 0,500 Ferkel ≤ 20 kg … 0,027 Sonstige Schweine … 0,300 Geflügel: Masthühner … 0,007 Legehennen … 0,014 Truthühner … 0,030 Enten … 0,010 Gänse … 0,020 Strauße … 0,350 Sonstiges Geflügel … 0,001
gegebenenfalls Besatzdichte in GVE je Hektar, berechnet gemäß Anhang Ia;
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1029 - 1031) Teil 1Art, VerwendungszweckAnforderungen an den BetriebBestimmungen über das Betreiben123I.Tiere 1.Affen und…
Dieses Kapitel gilt für die in Anhang Ia aufgeführten Tätigkeiten, die die im genannten Anhang festgelegten Kapazitätsschwellenwerte erreichen.
Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Schlachthöfe, in denen jährlich weniger als 1 000 Großvieheinheiten (GVE) Säugetiere oder 150 000 Stück Geflügel oder…
Für die genannten Anlagen gilt: Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich…
Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, sofern die Betriebe Eier in den Verkehr bringen, die nach Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nr. 1 der Verordnung (EU)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.