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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde
unabhängig von Politiken, Regelungsbeschlüssen und sonstigen Erwägungen, die in keinem Zusammenhang mit ihren Aufgaben gemäß der Richtlinie stehen, handelt,
den Umfang ihrer Zuständigkeiten sowie der Zuständigkeiten des Betreibers und des Eigentümers für die Beherrschung der Risiken schwerer Unfälle nach dieser Richtlinie klar angibt,
ein Konzept, einen Prozess und Verfahren für die gründliche Bewertung von Berichten über ernste Gefahren und von Mitteilungen nach Artikel 11 sowie für die Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie innerhalb der Hoheitsgewalt des Mitgliedstaats, einschließlich durch Inspektionen, Untersuchung und Durchsetzung der Maßnahmen bestimmt,
Betreibern und Eigentümern das Konzept, den Prozess und die Verfahren nach Buchstabe c und der Öffentlichkeit Zusammenfassungen davon zugänglich macht,
erforderlichenfalls koordinierte oder gemeinsame Verfahren mit anderen Behörden in den Mitgliedstaaten ausarbeitet und anwendet, um die Aufgaben nach dieser Richtlinie zu erfüllen, und
ihr Konzept, ihre Organisation und ihre operativen Verfahren auf die in Anhang III festgelegten Grundsätze stützt.
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Erfüllung der in dieser Verordnung dargelegten Pflichten zuständig sind. Die…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden ihre Aufgaben gemäß vorliegender Verordnung auf objektive und diskriminierungsfreie Weise und…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es sich bei den für die Anwendung und Durchsetzung der Artikel 9, 29, 32, 33, 34 und 35 dieser Richtlinie zuständigen…
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die befugt sind, die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen. Sie setzen die Kommission unter Angabe…
Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie durch Betreiber und Eigentümer, einschließlich Inspektionen, Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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