Erwägungsgrund 13 32021R0784
Zur wirksamen Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte unter Gewährleistung der Achtung des Privatlebens von Einzelpersonen sollte diese Verordnung für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft gelten, die die durch einen Nutzer des Dienstes bereitgestellten Informationen und Materialien in seinem Auftrag speichern und öffentlich verbreiten, unabhängig davon, ob die Speicherung und öffentliche Verbreitung solcher Informationen und Materialien rein technischer, automatischer und passiver Art ist. Unter dem Begriff „speichern“ ist die Aufbewahrung von Daten im Speicher eines physischen oder virtuellen Servers zu verstehen. Anbieter von „reinen Durchleitungsdiensten“, von „Cachingdiensten“ oder von anderen Diensten, die auf anderen Ebenen der Internet-Infrastruktur geleistet werden, die keine Speicherung beinhalten, wie Register und Registrierungsstellen, sowie Anbieter von Domain-Namen-Systemen (DNS) oder von Zahlungsdiensten oder Anbieter von Schutzdiensten gegen DDoS (Distributed Denial of Service/verteilter Dienstverweigerungsangriff) sollten daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.