Erwägungsgrund 33 32013L0030
Der Bericht über ernste Gefahren sollte unter anderem den Risiken für die Umwelt Rechnung tragen, einschließlich der Auswirkungen der klimatischen Bedingungen und des Klimawandels auf die langfristige Widerstandsfähigkeit der Anlagen. Da Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auch die Umwelt in anderen Mitgliedstaaten erheblich in Mitleidenschaft ziehen können, sollten ferner besondere Bestimmungen gemäß dem am 25. Februar 1991 in Espoo (Finnland) beschlossenen UN-ECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen eingeführt und angewandt werden. Mitgliedstaaten mit Offshore-Gewässern aber ohne Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sollten Kontaktstellen benennen, um eine wirksame Zusammenarbeit in dieser Hinsicht zu ermöglichen.