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Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I PHYSIKALISCHE GRÖSSEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER EXPOSITION GEGENÜBER ELEKTROMAGNETISCHEN FELDERN Die folgenden physikalischen Größen werden zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern verwendet: Die elektrische Feldstärke (E) ist eine Vektorgröße, die der Kraft entspricht, die auf ein geladenes Teilchen ungeachtet seiner Bewegung im Raum ausgeübt wird. Sie wird ausgedrückt in Volt pro Meter (Vm–1). Es muss zwischen der Feldstärke eines in der Umgebung auftretenden elektrischen Felds und der Feldstärke, wie sie im Körper (in situ) infolge einer Exposition gegenüber der Umgebungsfeldstärke auftritt, unterschieden werden. Strom durch die Gliedmaßen (IL) bezeichnet den Strom in den Gliedmaßen einer Person, die elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 10 MHz bis 100 MHz ausgesetzt ist infolge eines Kontakts mit einem Gegenstand in einem elektromagnetischen Feld oder infolge des Fließens kapazitiver Ströme, die in dem exponierten Körper induziert werden. Er wird in Ampere (A) ausgedrückt. Kontaktstrom (IC) bezeichnet einen Strom, der beim Kontakt einer Person mit einem Gegenstand in einem elektromagnetischen Feld fließt. Er wird in Ampere (A) ausgedrückt. Ein stationärer Kontaktstrom tritt bei einem kontinuierlichen Kontakt zwischen einer Person und einem Gegenstand in einem elektromagnetischen Feld auf. Im Augenblick der Herstellung eines solchen Kontakts kann es zu einer Funkenentladung mit entsprechenden transienten Strömen kommen. Die elektrische Ladung (Q) ist die entsprechende Größe, die für Funkenentladungen verwendet und in Coulomb (C) ausgedrückt wird. Die magnetische Feldstärke (H) ist eine Vektorgröße, die neben der magnetischen Flussdichte zur Beschreibung des magnetischen Feldes in jedem Raumpunkt dient. Sie wird in Ampere pro Meter (Am–1) ausgedrückt. Die magnetische Flussdichte (B) ist eine Vektorgröße, aus der sich eine Kraft auf bewegte Ladungen ergibt; sie wird in Tesla (T) ausgedrückt. Im leeren Raum und in biologischem Material können magnetische Flussdichte und magnetische Feldstärke anhand der Äquivalenz der magnetischen Feldstärke H = 1 Am–1 mit der magnetischen Flussdichte T (ungefähr 1,25 Mikrotesla) umgerechnet werden. Die Leistungsdichte (S) ist die entsprechende Größe, die für sehr hohe Frequenzen benutzt wird, bei denen die Eindringtiefe in den Körper gering ist. Die Leistungsdichte ist der senkrecht zu einer Oberfläche auftreffende Energiefluss, geteilt durch die Fläche. Sie wird ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter (Wm–2). Die spezifische Energieabsorption (SA) ist die je Masseneinheit biologischen Gewebes absorbierte Energie; sie wird ausgedrückt in Joule pro Kilogramm (J/kg–1). In dieser Richtlinie wird sie zur Festlegung von Grenzen für Wirkungen gepulster Mikrowellenstrahlung benutzt. Die spezifische Energieabsorptionsrate (SAR), gemittelt über den ganzen Körper oder Teile davon, ist die Rate, mit der Energie je Masseneinheit des Körpergewebes absorbiert wird; sie wird ausgedrückt in Watt pro Kilogramm (Wkg–1). Die Ganzkörper-SAR ist eine weithin akzeptierte Größe, um schädliche Wärmewirkungen zu einer Hochfrequenz-(HF)-Exposition in Beziehung zu setzen. Neben der mittleren Ganzkörper-SAR sind lokale SAR-Werte notwendig, um übermäßige Energiekonzentrationen in kleinen Körperbereichen infolge besonderer Expositionsbedingungen zu bewerten und zu begrenzen. Beispiele hierfür sind durch HF im niedrigen MHz-Bereich (wie sie beispielsweise von dielektrischen Erwärmungsgeräten abgegeben werden) exponierte und im Nahfeld einer Antenne exponierte Personen. Von diesen Größen lassen sich magnetische Flussdichte (B), Kontaktstrom (IC), Strom durch Gliedmaßen (IL), elektrische Feldstärke (E), magnetische Feldstärke (H) sowie Leistungsdichte (S) direkt messen. ANHANG II NICHTTHERMISCHE WIRKUNGEN EXPOSITIONSGRENZWERTE UND AUSLÖSESCHWELLEN IM FREQUENZBEREICH VON 0 Hz BIS 10 MHz A. EXPOSITIONSGRENZWERTE Expositionsgrenzwerte unter 1 Hz (Tabelle A1) sind Grenzwerte für statische Magnetfelder, die nicht durch das Körpergewebe beeinflusst werden. Expositionsgrenzwerte für Frequenzen von 1 Hz bis zu 10 MHz (Tabelle A2) sind Grenzen für elektrische Felder, die im Körper infolge einer Exposition gegenüber zeitvariablen elektrischen und magnetischen Feldern induziert werden. Expositionsgrenzwerte für eine externe magnetische Flussdichte von 0 bis zu 1 Hz Die Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen sind die Grenzwerte für normale Arbeitsbedingungen (Tabelle A1) und beziehen sich auf Schwindelgefühle und andere physiologische Symptome aufgrund einer Störung des Gleichgewichtsorgans, wie sie hauptsächlich dann auftritt, wenn Personen sich in einem statischen magnetischen Feld bewegen. Die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen unter kontrollierten Arbeitsbedingungen (Tabelle A1) gelten befristet während der Arbeitszeit, wenn dies aus praxis- oder verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, sofern Vorsorgemaßnahmen wie eine Kontrolle der Bewegungen und eine Unterrichtung der Arbeitnehmer festgelegt wurden. Tabelle A1 Expositionsgrenzwerte für externe magnetische Flussdichte (B0) bis zu 1 Hz Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen Normale Arbeitsbedingungen 2 T Lokale Exposition von Gliedmaßen 8 T Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen Kontrollierte Arbeitsbedingungen 8 T Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen bei internen elektrischen Feldstärken von 1 Hz bis 10 MHz Die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen (Tabelle A2) beziehen sich auf die elektrische Stimulation des gesamten peripheren und autonomen Nervengewebes im Körper, einschließlich des Kopfes. Tabelle A2 Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen bei internen elektrischen Feldstärken von 1 Hz bis 10 MHz Frequenzbereich Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen 1 Hz ≤ f < 3 kHz 1,1 Vm– 1 (Spitzenwert) 3 kHz ≤ f ≤ 10 MHz 3,8 × 10– 4 f Vm– 1 (Spitzenwert) Anmerkung A2-1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz). Anmerkung A2-2: Die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen bei internen elektrischen Feldern sind örtliche Spitzenwerte im gesamten Körper der exponierten Person. Anmerkung A2-3: Die Expositionsgrenzwerte sind Spitzenwerte im Zeitverlauf und entsprechen bei sinusförmigen Feldern den mit einem Faktor von √2 multiplizierten Effektivwerten (RMS-Werten). Bei einem nicht sinusförmigen Feld basiert die gemäß Artikel 4 durchgeführte Expositionsberechnung auf der Methode gewichteter Spitzenwerte (Gewichtung im Zeitbereich), wie in den in Artikel 14 genannten Leitfäden dargelegt; es können aber auch andere wissenschaftlich nachgewiesene und validierte Expositionsberechnungsverfahren herangezogen werden, vorausgesetzt sie führen zu annähernd gleichwertigen und vergleichbaren Ergebnissen. Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen bei internen elektrischen Feldstärken von 1 Hz bis 400 Hz Die Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen (Tabelle A3) beziehen sich auf die Wirkungen elektrischer Felder auf das zentrale Nervensystem im Kopf, d. h. Phosphene der Netzhaut und geringfügige vorübergehende Veränderungen bestimmter Hirnfunktionen. Tabelle A3 Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen bei internen elektrischen Feldstärken von 1 Hz bis 400 Hz Frequenzbereich Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen 1 Hz ≤ f < 10 Hz 0,7/f Vm– 1 (Spitzenwert) 10 Hz ≤ f < 25 Hz 0,07 Vm– 1 (Spitzenwert) 25 Hz ≤ f ≤ 400 Hz 0,0028 f Vm– 1 (Spitzenwert) Anmerkung A3-1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz). Anmerkung A3-2: Die Expositionsgrenzwerte für interne elektrische Felder sind örtliche Spitzenwerte im Kopf der exponierten Person. Anmerkung A3-3: Die Expositionsgrenzwerte sind Spitzenwerte im Zeitverlauf und entsprechen bei sinusförmigen Feldern den mit dem Faktor √2 multiplizierten Effektivwerten (RMS-Werten). Bei einem nicht sinusförmigen Feld basiert die gemäß Artikel 4 durchgeführte Expositionsberechnung auf der Methode gewichteter Spitzenwerte (Gewichtung im Zeitbereich), wie in den in Artikel 14 genannten Leitfäden dargelegt; es können aber auch andere wissenschaftlich nachgewiesene und validierte Expositionsberechnungsverfahren herangezogen werden, vorausgesetzt sie führen zu annähernd gleichwertigen und vergleichbaren Ergebnissen. B. AUSLÖSESCHWELLEN Die folgenden physikalischen Größen und Werte werden zur Angabe der Auslöseschwellen herangezogen, die festgelegt werden, damit mittels vereinfachter Bewertung sichergestellt werden kann, dass die einschlägigen Expositionsgrenzwerte eingehalten werden, oder um anzugeben, ab wann die relevanten Schutz- oder Präventivmaßnahmen gemäß Artikel 5 zu ergreifen sind: — niedrige Auslöseschwelle (E) und hohe Auslöseschwelle (E) für die elektrische Feldstärke (E) von zeitvariablen elektrischen Feldern wie in Tabelle B1 angegeben; — niedrige Auslöseschwelle (B) und hohe Auslöseschwelle (B) für die magnetische Flussdichte (B) von zeitvariablen magnetischen Feldern wie in Tabelle B2 angegeben; — Auslöseschwelle (IC) für den Kontaktstrom wie in Tabelle B3 angegeben; — Auslöseschwelle (B0) für die magnetische Flussdichte statischer magnetischer Felder wie in Tabelle B4 angegeben. Die Auslöseschwellen entsprechen den am Arbeitsplatz in Abwesenheit des Arbeitnehmers berechneten oder gemessenen Werten von elektrischen und magnetischen Feldern. Auslöseschwellen für die Exposition gegenüber elektrischen Feldern Die niedrigen Auslöseschwellen (vgl. Tabelle B1) für externe elektrische Felder basieren auf der Begrenzung des internen elektrischen Felds auf Werte unter den Expositionsgrenzwerten (vgl. Tabellen A2 und A3) und auf der Begrenzung von Funkenentladungen in die Arbeitsumwelt. Bei Unterschreitung der hohen Auslöseschwellen überschreitet das interne elektrische Feld die Expositionsgrenzwerte (vgl. Tabellen A2 und A3) nicht, und störende Funkenentladungen werden vermieden, sofern die Schutzmaßnahmen nach Artikel 5 Absatz 6 ergriffen wurden. Tabelle B1 Auslöseschwellen für die Exposition gegenüber elektrischen Feldern von 1 Hz bis 10 MHz Frequenzbereich niedrige Auslöseschwelle für die elektrische Feldstärke (E) (Vm– 1) (RMS) hohe Auslöseschwelle für die elektrische Feldstärke (E) (Vm– 1) (RMS) 1 ≤ f < 25 Hz 2,0 × 104 2,0 × 104 25 ≤ f < 50 Hz 5,0 × 105/f 2,0 × 104 50 Hz ≤ f < 1,64 kHz 5,0 × 105/f 1,0 × 106/f 1,64 ≤ f < 3 kHz 5,0 × 105/f 6,1 × 102 3 kHz ≤ f ≤ 10 MHz 1,7 × 102 6,1 × 102 Anmerkung B1-1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz). Anmerkung B1-2: Die niedrige Auslöseschwelle (E) und die hohe Auslöseschwelle (E) ergeben sich aus den Effektivwerten (quadratischer Mittelwert) der elektrischen Feldstärke; diese entsprechen bei sinusförmigen Feldern den Spitzenwerten geteilt durch √2. Bei nicht sinusförmigen Feldern basiert die gemäß Artikel 4 durchgeführte Expositionsberechnung auf der Methode gewichteter Spitzenwerte (Gewichtung im Zeitbereich), wie in den in Artikel 14 genannten Leitfäden dargelegt; es können aber auch andere wissenschaftlich nachgewiesene und validierte Expositionsberechnungsverfahren herangezogen werden, vorausgesetzt sie führen zu annähernd gleichwertigen und vergleichbaren Ergebnissen. Anmerkung B1-3: Die Auslöseschwellen stellen die am Standort des Körpers des Arbeitnehmers berechneten oder gemessenen Höchstwerte dar. Dadurch ergibt sich für alle ungleichmäßigen Expositionsbedingungen eine konservative Bewertung der Exposition und die automatische Einhaltung der Expositionsgrenzwerte. Zur Vereinfachung der gemäß Artikel 4 durchzuführenden Bewertung der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte im Fall spezifischer ungleichmäßiger Bedingungen werden in den in Artikel 14 genannten Leitfäden Kriterien für die örtliche Mittelung der gemessenen Felder nach anerkannten Dosimetrieverfahren festgelegt. Bei einer räumlich stark begrenzten Quelle im Abstand von einigen Zentimetern von einem Körper wird das induzierte elektrische Feld im Einzelfall dosimetrisch ermittelt. Auslöseschwellen für die Exposition gegenüber magnetischen Feldern Niedrige Auslöseschwellen (vgl. Tabelle B2) werden bei Frequenzen unter 400 Hz aus den Expositionsgrenzwerten für sensorische Wirkungen (vgl. Tabelle A3) abgeleitet, Auslöseschwellen für Frequenzen über 400 Hz werden aus den Expositionsgrenzwerten für gesundheitliche Wirkungen interner elektrischer Felder (vgl. Tabelle A2) abgeleitet. Hohe Auslöseschwellen (vgl. Tabelle B2) werden aus den Expositionsgrenzwerten für gesundheitliche Wirkungen interner elektrischer Felder in Bezug auf die elektrische Stimulation von peripherem und autonomem Nervengewebe in Kopf und Rumpf (vgl. Tabelle A2) abgeleitet. Durch die Einhaltung der hohen Auslöseschwellen wird sichergestellt, dass die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen nicht überschritten werden; Wirkungen im Zusammenhang mit Phosphenen der Netzhaut und geringfügigen vorübergehenden Veränderungen bei Hirnfunktionen sind jedoch möglich, wenn die Exposition des Kopfes die niedrigen Auslöseschwellen für Expositionen bis 400 Hz übersteigt. In diesem Fall findet Artikel 5 Absatz 6 Anwendung. Die Auslöseschwellen für die Exposition von Gliedmaßen werden aus den Expositionsgrenzwerten für gesundheitliche Wirkungen interner elektrischer Felder in Bezug auf die elektrische Stimulation von Gliedmaßengewebe abgeleitet, wobei berücksichtigt wird, dass das magnetische Feld weniger stark an die Gliedmaßen als an den gesamten Körper gekoppelt ist. Tabelle B2 Auslöseschwellen für die Exposition gegenüber magnetischen Feldern von 1 Hz bis 10 MHz Frequenzbereich Niedrige Auslöseschwellen für magnetische Flussdichte (B)(μT) (RMS) Hohe Auslöseschwellen für magnetische Flussdichte (B)(μT) (RMS) Magnetische Flussdichte: Auslöseschwellen für die Exposition von Gliedmaßen gegenüber einem lokalen Magnetfeld (μT) (RMS) 1 ≤ f < 8 Hz 2,0 × 105/f2 3,0 × 105/f 9,0 × 105/f 8 ≤ f < 25 Hz 2,5 × 104/f 3,0 × 105/f 9,0 × 105/f 25 ≤ f < 300 Hz 1,0 × 103 3,0 × 105/f 9,0 × 105/f 300 Hz ≤ f < 3 kHz 3,0 × 105/f 3,0 × 105/f 9,0 × 105/f 3 kHz ≤ f ≤ 10 MHz 1,0 × 102 1,0 × 102 3,0 × 102 Anmerkung B2-1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz). Anmerkung B2-2: Niedrige Auslöseschwellen und hohe Auslöseschwellen ergeben sich aus den Effektivwerten (quadratischer Mittelwert), die bei sinusförmigen Feldern den Spitzenwerten geteilt durch √2 entsprechen. Bei nicht sinusförmigen Feldern basiert die gemäß Artikel 4 durchgeführte Expositionsberechnung auf der Methode gewichteter Spitzenwerte (Gewichtung im Zeitbereich), wie in den in Artikel 14 genannten Leitfäden dargelegt; es können aber auch andere wissenschaftlich nachgewiesene und validierte Expositionsberechnungsverfahren herangezogen werden, vorausgesetzt sie führen zu annähernd gleichwertigen und vergleichbaren Ergebnissen. Anmerkung B2-3: Die Auslöseschwellen für die Exposition gegenüber magnetischen Feldern stellen die Höchstwerte am Standort des Körpers des Arbeitnehmers dar. Dadurch ergibt sich für alle ungleichmäßigen Expositionsbedingungen eine konservative Bewertung der Exposition und die automatische Einhaltung der Expositionsgrenzwerte. Zur Vereinfachung der gemäß Artikel 4 durchzuführenden Bewertung der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte im Falle spezifischer ungleichmäßiger Bedingungen werden in den in Artikel 14 genannten Leitfäden Kriterien für die örtliche Mittelung der gemessenen Felder nach anerkannten Dosimetrieverfahren festgelegt. Im Fall einer räumlich stark eingegrenzten Quelle innerhalb eines Abstands von einigen Zentimetern von einem Körper wird das induzierte elektrische Feld im Einzelfall dosimetrisch ermittelt. Tabelle B3 Auslöseschwellen für Kontaktstrom (IC) Frequenz Auslöseschwelle (IC) für stationären zeitvariablen Kontaktstrom (mA) (RMS) Bis 2,5 kHz 1,0 2,5 ≤ f < 100 kHz 0,4f 100 kHz ≤ f ≤ 10 000 kHz 40 Anmerkung B3-1: f ist die Frequenz in Kilohertz (kHz). Auslöseschwellen für die magnetische Flussdichte statischer magnetischer Felder Tabelle B4 Auslöseschwellen für die magnetische Flussdichte statischer magnetischer Felder Gefahrenquelle Auslöseschwelle (B0) Beeinflussung von implantierten aktiven Geräten, z. B. Herzschrittmacher 0,5 mT Verletzungsrisiko durch Anziehung und Projektilwirkung im Streufeld von Quellen mit hohen Feldstärken (> 100 mT) 3 mT ANHANG III THERMISCHE WIRKUNGEN EXPOSITIONSGRENZWERTE UND AUSLÖSESCHWELLEN IM FREQUENZBEREICH VON 100 kHz BIS 300 GHz A. EXPOSITIONSGRENZWERTE Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen bei Frequenzen von 100 kHz bis 6 GHz (Tabelle A1) sind Grenzwerte für die je Masseneinheit des Körpergewebes absorbierte Energie und Leistung aufgrund der Exposition gegenüber elektrischen und magnetischen Feldern. Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen bei Frequenzen von 0,3 bis 0,6 GHz (Tabelle A2) sind Grenzwerte für von einer kleinen Masse des Kopfgewebes absorbierte Energie aufgrund der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern. Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen bei Frequenzen von über 6 GHz (Tabelle A3) sind Grenzwerte für die Leistungsdichte einer auf die Körperoberfläche auftreffenden elektromagnetischen Welle. Tabelle A1 Expositionsgrenzwert für gesundheitliche Wirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern von 100 kHz bis 6 GHz Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen Gemittelte SAR-Werte über Sechs-Minuten-Intervalle Expositionsgrenzwert für Ganzkörper-Wärmebelastung, ausgedrückt als gemittelte SAR im Körper 0,4 Wkg–1 Expositionsgrenzwert für die lokale Wärmebelastung in Kopf und Rumpf, ausgedrückt als lokale SAR im Körper 10 Wkg–1 Expositionsgrenzwert für die lokale Wärmebelastung in Gliedmaßen, ausgedrückt als lokale SAR in Gliedmaßen 20 Wkg–1 Anmerkung A1-1: Die zu mittelnde Gewebemasse für lokale SAR-Werte beträgt 10 g eines beliebigen zusammenhängenden Körpergewebes; die so ermittelten SAR-Maximalwerte sollten für die Expositionsabschätzung herangezogen werden. Diese 10 g Gewebe sollen eine Masse zusammenhängenden Gewebes mit nahezu gleichen elektrischen Eigenschaften sein. Hinsichtlich der Bestimmung einer Masse zusammenhängenden Gewebes wird eingeräumt, dass dieses Konzept bei der numerischen Dosimetrie angewandt werden kann, bei direkten physikalischen Messungen jedoch unter Umständen Schwierigkeiten bereitet. Es kann eine einfache geometrische Form, beispielsweise eine kubische oder kugelförmige Gewebemasse, verwendet werden. Expositionsgrenzwert für sensorische Wirkungen bei Frequenzen von 0,3 bis 6 GHz Dieser Expositionsgrenzwert für sensorische Wirkungen (Tabelle A2) bezieht sich auf die Unterbindung von Höreffekten, die durch die Exposition des Kopfes gegenüber gepulsten Mikrowellen bedingt sind. Tabelle A2 Expositionsgrenzwert für sensorische Wirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern von 0,3 bis 6 GHz Frequenzbereich Lokale spezifische Energieabsorption (SA) 0,3 ≤ f ≤ 6 GHz 10 mJkg–1 Anmerkung A2-1: Die zu mittelnde Gewebemasse für lokale SA beträgt 10 g. Tabelle A3 Expositionsgrenzwert für gesundheitliche Wirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern von 6 GHz bis 300 GHz Frequenzbereich Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen in Relation zur Leistungsdichte 6 GHz ≤ f ≤ 300 GHz 50 Wm–2 Anmerkung A3-1: Die Leistungsdichte wird über jedes Flächenelement von 20 cm2 gemittelt. Die maximale örtliche Leistungsdichte, gemittelt über 1 cm2, sollte das 20fache des Wertes von 50 Wm–2 nicht überschreiten. Leistungsdichten von 6 bis 10 GHz werden über Sechs-Minuten-Intervalle gemittelt. Bei mehr als 10 GHz wird die Leistungsdichte über ein beliebiges Zeitintervall von jeweils 68/f1,05-Minuten gemittelt (wobei f die Frequenz in GHz ist), um die mit steigender Frequenz immer geringer werdende Eindringtiefe auszugleichen. B. AUSLÖSESCHWELLEN Die folgenden physikalischen Größen und Werte werden zur Angabe der Auslöseschwellen herangezogen, die festgelegt werden, damit mittels vereinfachter Bewertung sichergestellt werden kann, dass die einschlägigen Expositionsgrenzwerte eingehalten werden, oder um anzugeben, ab wann die relevanten Schutz- oder Präventivmaßnahmen gemäß Artikel 5 zu ergreifen sind: — Auslöseschwelle (E) für die elektrische Feldstärke E eines zeitvariablen elektrischen Felds wie in Tabelle B1 angegeben; — Auslöseschwelle (B) für die magnetische Flussdichte B eines zeitvariablen magnetischen Felds wie in Tabelle B1 angegeben; — Auslöseschwelle (S) für die Leistungsdichte elektromagnetischer Wellen wie in Tabelle B1 angegeben; — Auslöseschwelle (IC) für Kontaktstrom wie in Tabelle B2 angegeben; — Auslöseschwelle (IL) für Strom durch die Gliedmaßen wie in Tabelle B2 angegeben. Die Auslöseschwellen entsprechen den am Arbeitsplatz in Abwesenheit des Arbeitnehmers als Höchstwert am Standort des Körpers oder des spezifizierten Körperteils berechneten oder gemessenen Feldwerten. Auslöseschwellen für die Exposition gegenüber elektrischen und magnetischen Feldern Die Auslöseschwelle (E) und die Auslöseschwelle (B) werden aus dem SAR-Wert oder dem Expositionsgrenzwert für die Leistungsdichte (Tabellen A1 und A3) abgeleitet, auf der Grundlage der Schwellenwerte für die durch Exposition gegenüber (externen) elektrischen und magnetischen Feldern verursachten internen thermischen Wirkungen. Tabelle B1 Auslöseschwellen für die Exposition gegenüber elektrischen und magnetischen Feldern von 100 kHz bis 300 GHz Frequenzbereich Auslöseschwelle (E) für die elektrische Feldstärke (Vm–1) (RMS) Auslöseschwelle (B) für die magnetische Flussdichte (μT) (RMS) Auslöseschwelle (S) für die Leistungsdichte (Wm–2) 100 kHz ≤ f < 1 MHz 6,1 × 102 2,0 × 106/f — 1 ≤ f < 10 MHz 6,1 × 108/f 2,0 × 106/f — 10 ≤ f < 400 MHz 61 0,2 — 400 MHz ≤ f < 2 GHz 3 × 10–3 f½ 1,0 × 10–5 f½ — 2 ≤ f < 6 GHz 1,4 × 102 4,5 × 10–1 — 6 ≤ f≤ 300 GHz 1,4 × 102 4,5 × 10–1 50 Anmerkung B1-1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz). Anmerkung B1-2: (Auslöseschwelle (E))2 und (Auslöseschwelle (B))2 werden über ein Sechs-Minuten-Intervall gemittelt. Bei Hochfrequenzpulsen (HF-Pulsen) darf die über die Impulsbreite gemittelte höchste Leistungsdichte das 1 000 -fache der entsprechenden Auslöseschwelle (S) nicht überschreiten. Bei Feldern mit mehreren Frequenzen basiert die Analyse auf einer Summation, wie in den in Artikel 14 genannten Leitfäden dargelegt. Anmerkung B1-3: Die Auslöseschwelle (E) und die Auslöseschwelle (B) stellen die am Standort des Körpers des Arbeitnehmers berechneten oder gemessenen Höchstwerte dar. Dadurch ergibt sich für alle ungleichmäßigen Expositionsbedingungen eine konservative Bewertung der Exposition und die automatische Einhaltung der Expositionsgrenzwerte. Zur Vereinfachung der gemäß Artikel 4 durchzuführenden Bewertung der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte im Falle spezifischer ungleichmäßiger Bedingungen werden in den in Artikel 14 genannten Leitfäden Kriterien für die örtliche Mittelung der gemessenen Felder nach anerkannten Dosimetrieverfahren festgelegt. Im Fall einer lokal räumlich stark begrenzten Quelle im Abstand von einigen Zentimetern von einem Körper wird die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte im Einzelfall dosimetrisch ermittelt. Anmerkung B1-4: Die Leistungsdichte wird über ein beliebiges exponiertes Flächenelement von 20 cm2 gemittelt. Die maximale örtliche Leistungsdichte, gemittelt über 1 cm2, sollte das 20-fache des Wertes von 50 Wm–2 nicht überschreiten. Leistungsdichten von 6 bis 10 GHz werden über Sechs-Minuten-Intervalle gemittelt. Über 10 GHz wird die Leistungsdichte über ein beliebiges Zeitintervall von jeweils 68/f1,05-Minuten gemittelt (wobei f die Frequenz in GHz ist), um die bei steigender Frequenz immer kürzer werdende Eindringtiefe auszugleichen. Tabelle B2 Auslöseschwellen für stationären Kontaktstrom und induzierte Ströme durch die Gliedmaßen Frequenzbereich Auslöseschwelle (IC) für stationären zeitvariablen Kontaktstrom (mA) (RMS) Auslöseschwelle (IL) für induzierten Strom durch eine beliebige Gliedmaße (mA) (RMS) 100 kHz ≤ f < 10 MHz 40 — 10 MHz ≤ f ≤ 110 MHz 40 100 Anmerkung B2-1: (Auslöseschwelle (IL))2 wird über ein sechs-Minuten-Intervall gemittelt. ANHANG IV Entsprechungstabelle Richtlinie 2004/40/EG Diese Richtlinie Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 2 Artikel 1 Absätze 2 und 3 Artikel 1 Absatz 3 Artikel 1 Absatz 4 Artikel 1 Absatz 4 Artikel 1 Absatz 5 Artikel 1 Absatz 5 Artikel 1 Absatz 6 Artikel 2 Buchstabe a Artikel 2 Buchstabe a — Artikel 2 Buchstabe b — Artikel 2 Buchstabe c Artikel 2 Buchstabe b Artikel 2 Buchstaben d, e und f Artikel 2 Buchstabe c Artikel 2 Buchstabe g Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 1 — Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 3 Artikel 3 Absätze 2 und 3 — Artikel 3 Absatz 4 Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 2 Artikel 4 Absätze 2 und 3 Artikel 4 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 4 Artikel 4 Absatz 4 Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a — Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe c Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe c Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe d Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe d Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe e Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe d Ziffer i — Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe d Ziffer ii — Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe d Ziffer iii — Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe d Ziffer iv — Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe e Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe f Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe f Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe g — Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe h — Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe i Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe g Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe j Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe h Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe k — Artikel 4 Absatz 6 Artikel 4 Absatz 6 Artikel 4 Absatz 7 Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 2, Einleitungssatz Artikel 5 Absatz 2, Einleitungssatz Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis c Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis c — Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d — Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben d bis g Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben f bis i — Artikel 5 Absatz 4 Artikel 5 Absatz 3 Artikel 5 Absatz 5 — Artikel 5 Absatz 6 — Artikel 5 Absatz 7 Artikel 5 Absatz 4 Artikel 5 Absatz 8 — Artikel 5 Absatz 9 Artikel 5 Absatz 5 Artikel 5 Absatz 3 Artikel 6, Einleitungssatz Artikel 6, Einleitungssatz Artikel 6 Buchstabe a Artikel 6 Buchstabe a Artikel 6 Buchstabe b Artikel 6 Buchstabe b — Artikel 6 Buchstabe c Artikel 6 Buchstabe c Artikel 6 Buchstabe d Artikel 6 Buchstabe d Artikel 6 Buchstabe e — Artikel 6 Buchstabe f Artikel 6 Buchstabe e Artikel 6 Buchstabe g Artikel 6 Buchstabe f Artikel 6 Buchstabe h — Artikel 6 Buchstabe i Artikel 7 Artikel 7 Artikel 8 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 2 — Artikel 8 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 2 Artikel 9 Artikel 9 — Artikel 10 Artikel 10 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 11 — — Artikel 12 — Artikel 13 — Artikel 14 — Artikel 15 Artikel 13 Absatz 1 Artikel 16 Absatz 1 Artikel 13 Absatz 2 Artikel 16 Absatz 2 — Artikel 17 Artikel 14 Artikel 18 Artikel 15 Artikel 19 Anhang Anhang I, Anhang II und Anhang III — Anhang IV
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