Erwägungsgrund 5 32013L0035
Die Richtlinie 2004/40/EG wurde durch die Richtlinie 2008/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dahin gehend geändert, dass die Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2004/40/EG um vier Jahre verlängert wurde und anschließend diese Umsetzungsfrist nochmals durch die Richtlinie 2012/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bis zum 31. Oktober 2013 verlängert wurde. So sollte der Kommission die Möglichkeit gegeben werden, einen neuen Vorschlag vorzulegen, und den Legislativorganen, eine auf jüngeren und besser belegten Erkenntnissen basierende neue Richtlinie zu erlassen.