Erwägungsgrund 21 32013L0035
Um den Besonderheiten der Streitkräfte Rechnung zu tragen und ihren wirksamen Einsatz und ihre wirksame Interoperabilität — auch bei gemeinsamen internationalen militärischen Übungen — zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, gleichwertige oder spezifischere Schutzsysteme wie etwa international vereinbarte Standards, wie zum Beispiel NATO-Normen, anzuwenden, sofern gesundheitsschädliche Wirkungen und Sicherheitsrisiken vermieden werden.