Erwägungsgrund 81 32013L0036
Um zu gewährleisten, dass antizyklische Kapitalpuffer dem Risiko, das ein übermäßiges Kreditwachstum für den Bankensektor mit sich bringt, angemessen Rechnung tragen, sollten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ihre institutsspezifischen Puffer als gewichteten Durchschnitt der Quoten berechnen, die für antizyklische Kapitalpuffer in den Ländern gelten, in denen die Kreditrisikopositionen belegen sind. Jeder Mitgliedstaat sollte deshalb eine Behörde benennen, die dafür zuständig ist, vierteljährlich die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für die in diesem Mitgliedstaat belegenen Risikopositionen festzulegen. Diese Quote sollte dem Kreditwachstum und etwaigen Veränderungen beim Verhältnis Kredite/BIP in diesem Mitgliedstaat sowie allen anderen Variablen mit Bedeutung für die Risiken für die Stabilität des Finanzsystems Rechnung tragen.