Erwägungsgrund 5 32013L0058
Angesichts der Komplexität des Omnibus-II-Vorschlags besteht die Gefahr, dass dieser nicht vor dem in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Zeitpunkt für die Umsetzung sowie dem Zeitpunkt der Anwendung in Kraft getreten sein wird. Ein Festhalten an diesen Zeitpunkten würde bedeuten, dass die Richtlinie 2009/138/EG vor dem Inkrafttreten der im Omnibus-II-Vorschlag vorgesehenen Übergangsregeln und einschlägigen Anpassungen, einschließlich einer weiteren Klärung der Ermächtigung zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten umzusetzen wäre.