Erwägungsgrund 6 32013L0058
Um zu vermeiden, dass den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2009/138/EG und später durch die im Omnibus-II-Vorschlag vorgesehene neue Aufsichtsarchitektur ein übermäßig hoher Aufwand an gesetzgeberischen Verpflichtungen aufgebürdet wird, sollten der Zeitpunkt für die Umsetzung und der Zeitpunkt für die Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG verschoben werden, damit die Aufsichtsbehörden und die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen über ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Anwendung der neuen Architektur verfügen.