Erwägungsgrund 32 32014L0023
In bestimmten Fällen kann ein öffentlicher Auftraggeber oder Auftraggeber, die der Zentralstaat, eine lokale oder regionale Gebietskörperschaft, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ein Verband solcher Körperschaften und/oder Einrichtungen ist, einziger Anbieter einer Dienstleistung sein, wenn das Recht, diese zu erbringen, aufgrund der nationalen Rechts- oder veröffentlichten Verwaltungsvorschriften, die mit dem AEUV in Einklang stehen, ausschließlich ihm zusteht. Es sollte klargestellt werden, dass ein öffentlicher Auftraggeber oder Auftraggeber im Sinne dieses Erwägungsgrunds oder ein Verband solcher öffentlicher Auftraggeber und/oder Auftraggeber in solchen Fällen Konzessionen an diese Einrichtungen vergeben darf, ohne dass diese Richtlinie zur Anwendung kommt.