Erwägungsgrund 7 32014L0027
Bei den Änderungen der Richtlinien 92/85/EWG und 94/33/EG sollte der in jenen Richtlinien enthaltene Ansatz an die im Rahmen der Richtlinie 98/24/EG verabschiedete Formulierung angepasst werden, insofern als die Worte „gekennzeichnete Stoffe“ in Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs I der Richtlinie 92/85/EWG und „eingestufte Zubereitungen“ in Abschnitt I Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie 94/33/EG durch die Formulierung „Stoffe und Gemische, die den Klassifizierungskriterien entsprechen“, ersetzt werden. Mit dieser Richtlinie werden Arbeitgebern keine Verpflichtungen in Bezug auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen auferlegt, die unter die Richtlinie (EG) Nr. 1272/2008 fallen. Unabhängig davon. ob die Stoffe oder Gemische auf den Markt gebracht werden oder nicht, muss der Arbeitgeber eine Bewertung des Risikos von gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen nach Maßgabe der Richtlinie 98/24/EG durchführen.