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Die Mitgliedstaaten sollten ihre gerichtliche Zuständigkeit in einer mit dem Genfer Abkommen und den einschlägigen Bestimmungen anderer Strafrechtsvorschriften der Union kohärenten Weise begründen, dies bedeutet für in ihrem Hoheitsgebiet und durch ihre Staatsangehörigen verübte Straftaten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Straftaten im Allgemeinen mit dem Strafrechtssystem des Mitgliedstaats, in dem sie begangen werden, am besten verfolgt werden können.
Zur Gewährleistung einer effizienten Strafverfolgung international organisierter krimineller Gruppen, deren kriminelle Aktivitäten schwerpunktmäßig in einem…
Die gerichtliche Zuständigkeit für diese Straftaten sollte nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten und ihrer völkerrechtlichen…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 in folgenden Fällen zu…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6 in den Fällen zu…
Jeder Mitgliedstaat begründet seine Zuständigkeit für die in den Artikeln 3 bis 8 genannten Straftaten, wenn diese
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 in den Fällen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.