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Die Zuständigkeitsvorschriften sollten gewährleisten, dass die in dieser Richtlinie genannten strafbaren Handlungen wirksam verfolgt werden. Im Allgemeinen ist das Strafrechtssystem des Mitgliedstaats, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, am besten zu deren Verfolgung geeignet. Daher sollte jeder Mitgliedstaat seine gerichtliche Zuständigkeit für in seinem Hoheitsgebiet begangene Straftaten und von seinen Staatsangehörigen begangene Straftaten begründen. Die Mitgliedstaaten können auch ihre Zuständigkeit für strafbare Handlungen begründen, die in ihrem Hoheitsgebiet einen Schaden verursachen. Sie werden nachdrücklich ermutigt, dies zu tun.
Die Mitgliedstaaten sollten ihre gerichtliche Zuständigkeit in einer mit dem Genfer Abkommen und den einschlägigen Bestimmungen anderer Strafrechtsvorschriften…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 in folgenden Fällen zu…
Zur Gewährleistung einer effizienten Strafverfolgung international organisierter krimineller Gruppen, deren kriminelle Aktivitäten schwerpunktmäßig in einem…
In Anbetracht der Mobilität der Täter und der Erträge aus kriminellen Tätigkeiten sowie der komplexen grenzüberschreitenden Ermittlungen, die zur Bekämpfung der…
Jeder Mitgliedstaat trifft zur strafrechtlichen Verfolgung der Straftaten im Sinne der Artikel 2 und 3, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen werden, in…
Jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf außerhalb seines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.