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Da der Euro eine herausragende Rolle für die Wirtschaft und die Gesellschaft der Union spielt und als Währung von weltweiter Bedeutung einer konkreten Bedrohung ausgesetzt ist — wie das Vorhandensein einer beträchtlichen Zahl von in Drittländern ansässigen Gelddruckereien deutlich zeigt — bedarf es einer zusätzlichen Maßnahme zu seinem Schutz. Daher sollte eine gerichtliche Zuständigkeit für im Zusammenhang mit dem Euro stehende und außerhalb des Hoheitsgebiets eines bestimmten Mitgliedstaats begangene Straftaten begründet werden, wenn sich der Täter im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält und nicht ausgeliefert wird oder im Rahmen dieser Straftat gefälschte Euro-Banknoten oder -Münzen im Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaats aufgefunden werden. Angesichts der objektiv unterschiedlichen Situation in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ist es angemessen, dass die Pflicht zur Begründung einer solchen gerichtlichen Zuständigkeit nur für diese Mitgliedstaaten gilt. Für die Zwecke der Verfolgung von Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absätze 2 und 3, soweit diese mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a im Zusammenhang stehen, sowie von Anstiftung und Beihilfe zu und von dem Versuch der Begehung dieser Straftaten sollte die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit nicht der Bedingung unterliegen, dass die Taten an dem Ort, an dem sie begangen wurden, eine Straftat darstellen. Bei der Wahrnehmung dieser Art der gerichtlichen Zuständigkeit sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, ob die Straftaten von dem Strafrechtssystem des Landes, in dem sie begangen wurden, erfasst werden, und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, insbesondere mit Blick auf in einem Drittland für dieselbe Straftat erfolgte Verurteilungen.
Jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf außerhalb seines…
Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass in allen Mitgliedstaaten in angemessener Weise wirksame und effiziente strafrechtliche Maßnahmen zum Schutz des Euro und…
Zur Gewährleistung einer effizienten Strafverfolgung international organisierter krimineller Gruppen, deren kriminelle Aktivitäten schwerpunktmäßig in einem…
Geldfälschung wird in den Mitgliedstaaten seit jeher mit schweren strafrechtlichen Sanktionen geahndet. Grund dafür ist die Tatsache, dass Geldfälschung eine…
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben ein besonderes Interesse daran bzw. tragen eine besondere Verantwortung dafür, eine Wirtschaftspolitik zu…
Jeder Mitgliedstaat trifft zur strafrechtlichen Verfolgung der Straftaten im Sinne der Artikel 2 und 3, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen werden, in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.