Erwägungsgrund 11 32017L1371
Bei den von dieser Richtlinie vorgesehenen Straftaten muss für sämtliche Tatbestandsmerkmale das Vorsatzerfordernis gelten. Der vorsätzliche Charakter einer Handlung oder Unterlassung kann aus den objektiven Tatumständen geschlossen werden. Straftaten, die keinen Vorsatz voraussetzen, werden von dieser Richtlinie nicht erfasst.