Erwägungsgrund 4 32014L0063
Diese Richtlinie lässt die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Honig, der genetisch veränderten Pollen enthält, unberührt, da entsprechender Honig ein Lebensmittel aus gentechnisch veränderten Organismen im Sinne jener Verordnung darstellt. In der Rechtssache C-442/09, Karl Heinz Bablok u. a./Freistaat Bayern, urteilte der Gerichtshof der Europäischen Union, dass das entscheidende Kriterium für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 darin bestehe, ob das Lebensmittel einen aus dem genetisch veränderten Ausgangsmaterial hergestellten Stoff enthält, wie in Erwägungsgrund 16 jener Verordnung ausgeführt wird. Honig, der genetisch veränderten Pollen enthält, sollte daher als Lebensmittel, das (teilweise) aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wird, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gelten. Der Erlass einer Bestimmung dahingehend, dass Pollen keine Zutat von Honig ist, wirkt sich daher nicht auf die Schlussfolgerung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-442/09 aus, wonach Honig, der genetisch veränderten Pollen enthält, der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und insbesondere den darin festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Zulassung vor dem Inverkehrbringen, die Überwachung und gegebenenfalls die Kennzeichnung unterliegt.