Erwägungsgrund 11 32014L0089
Auch wenn es sinnvoll ist, dass die Union einen Rahmen für die maritime Raumplanung vorgibt, sind die Mitgliedstaaten dennoch weiterhin dafür verantwortlich und zuständig, für ihre Meeresgewässer die Form und den Inhalt von Raumordnungsplänen zu konzipieren und festzulegen, was auch institutionelle Vorkehrungen sowie, wo zutreffend, die Aufteilung von Meeresraum auf verschiedene Tätigkeiten bzw. Nutzungszwecke umfasst.