Erwägungsgrund 7 32008L0056
Die Einrichtung solcher geschützter Gebiete im Rahmen dieser Richtlinie ist ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Erfüllung der Verpflichtungen, die beim Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung und unter dem durch den Beschluss 93/626/EWG des Rates genehmigten Übereinkommen über die biologische Vielfalt eingegangen wurden; zudem wird sie zur Schaffung kohärenter und repräsentativer Netzwerke solcher Gebiete beitragen.