Erwägungsgrund 12 32014L0089
Um den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu entsprechen und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, sollte diese Richtlinie weitestgehend auf der Grundlage bestehender nationaler, regionaler und lokaler Vorschriften und Mechanismen umgesetzt und durchgeführt werden, die beispielsweise in der Empfehlung 2002/413/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder in dem Beschluss 2010/631/EU des Rates festgelegt sind.