Erwägungsgrund 6 32008L0056
Die Einrichtung von geschützten Meeresgebieten einschließlich von Gebieten, die im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden als „Habitat-Richtlinie“ bezeichnet), der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (im Folgenden als „Vogelschutzrichtlinie“ bezeichnet) sowie der internationalen oder regionalen Übereinkommen, bei denen die Europäische Gemeinschaft oder die betroffenen Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, ausgewiesen sind oder ausgewiesen werden sollen, ist ein wesentlicher Beitrag zur Erreichung eines guten Umweltzustands im Sinne dieser Richtlinie.