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Die mit dem barrierefreien Zugang einhergehende Interoperabilität sollte eine größtmögliche Kompatibilität der Inhalte mit gegenwärtigen und künftigen Benutzeragenten und assistiven Technologien gewährleisten. Insbesondere sollte bei der Bereitstellung der Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen für die Benutzeragenten eine gemeinsame interne Kodierung für natürliche Sprache, Strukturen, Beziehungen und Sequenzen sowie für Daten etwaiger eingebetteter Benutzerschnittstellenkomponenten angewandt werden. Interoperabilität kommt somit den Nutzern zugute, indem sie ihnen ermöglicht, ihre Benutzeragenten durchgängig für den Zugang zu allen Websites und mobilen Anwendungen zu verwenden. Auch können sie von einer größeren Auswahl und geringeren Preisen innerhalb der Union profitieren. Interoperabilität wäre außerdem für die Anbieter und Käufer von Produkten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen von Vorteil.
Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen auf der Grundlage gemeinsamer Anforderungen an…
Durch Festlegung eines harmonisierten Rahmens dürften die im Binnenmarkt bestehenden Hindernisse für die Branche der Gestaltung und Entwicklung von Websites und…
Für zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie Angebote, die eine Nutzerinteraktion ermöglichen, beispielsweise Formulare und die Durchführung von…
Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Sensibilisierung und die Förderung von Schulungsprogrammen im Zusammenhang mit dem…
Mobile Anwendungen können aus verschiedenen Quellen bezogen werden, unter anderem von privaten Application Stores. Informationen über den barrierefreien Zugang…
Öffentliche Stellen sollten eine Erklärung zur Barrierefreiheit über die Vereinbarkeit ihrer Websites und mobilen Anwendungen mit den in dieser Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.