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Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass es im Einklang mit den in ihrer Rechtsordnung festgelegten einschlägigen Bestimmungen als erschwerender Umstand gilt, wenn eine Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß der Definition des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates begangen wurde. Sie sollten sicherstellen, dass die Gerichte den erschwerenden Umstand bei der Verurteilung von Straftätern berücksichtigen können, wenngleich die Gerichte nicht verpflichtet sind, den erschwerenden Umständen in ihrem Urteil Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, den erschwerenden Umstand vorzusehen, wenn das nationale Recht vorsieht, dass Straftaten im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI als eigenständige Straftat strafbar sind und dadurch strenger bestraft werden können.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass es als erschwerender Umstand gilt, wenn eine Straftat im Sinne der Artikel 3,…
Auch wenn keine Verpflichtung besteht, das Strafmaß zu verschärfen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Richter oder das Gericht bei der…
Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit den in ihren Rechtssystemen geltenden einschlägigen Bestimmungen eine…
Die Mitgliedstaaten sollten in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine Regelung für erschwerende Umstände — im Einklang mit den in ihrem Rechtssystem…
Sofern die nachstehenden Umstände nicht bereits ein Tatbestandsmerkmal der in den Artikeln 3 bis 7 genannten Straftaten sind, treffen die Mitgliedstaaten die…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Bezug auf eine Straftat nach Artikel 2 folgende Umstände gemäß den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.