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Es ist angezeigt, strengere Strafen vorzusehen, wenn eine Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates begangen wurde. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, spezielle erschwerende Umstände vorzusehen, wenn im nationalen Recht gesonderte Straftatbestände vorgesehen sind und dies zu strengeren Strafen führen könnte. Wurde von derselben Person eine Straftat im Sinne dieser Richtlinie in Verbindung mit einer anderen Straftat im Sinne dieser Richtlinie begangen, und stellt eine dieser Straftaten de facto einen notwendigen Bestandteil der anderen Straftat dar, kann ein Mitgliedstaat gemäß den allgemeinen Grundsätzen des nationalen Rechts vorsehen, dass ein solches Verhalten als erschwerender Umstand bei der Hauptstraftat gilt.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass es als erschwerender Umstand gilt, wenn eine Straftat im Sinne der Artikel 3,…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass es im Einklang mit den in ihrer Rechtsordnung festgelegten einschlägigen Bestimmungen als erschwerender Umstand…
Auch wenn keine Verpflichtung besteht, das Strafmaß zu verschärfen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Richter oder das Gericht bei der…
Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit den in ihren Rechtssystemen geltenden einschlägigen Bestimmungen eine…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Bezug auf eine Straftat nach Artikel 2 folgende Umstände gemäß den…
Sofern die nachstehenden Umstände nicht bereits ein Tatbestandsmerkmal der in den Artikeln 3 bis 7 genannten Straftaten sind, treffen die Mitgliedstaaten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.