Erwägungsgrund 8 32017L1371
Die Korruption, die in vielen Fällen auch mit betrügerischen Handlungen verbunden sein kann, stellt eine besonders ernste Bedrohung für die finanziellen Interessen der Union dar. Da jeder öffentliche Bedienstete verpflichtet ist, seinen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum unparteiisch zu nutzen, sollte die Bestechung zum Zwecke der Beeinflussung des Urteils oder des Ermessens eines öffentlichen Bediensteten und die Bestechlichkeit von der Definition der Korruption umfasst werden, ungeachtet der im Land des Bediensteten oder auf die betreffende internationale Organisation anwendbaren Rechtsvorschriften.