Erwägungsgrund 2 32017L2397
Die Anforderungen für den Rhein befahrende Besatzungsmitglieder fallen nicht in den Geltungsbereich der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG und werden von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) gemäß der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein festgelegt.