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Zur Erleichterung der Bewertung von Nutzungen der Meeresgewässer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2008/56/EG sowie des menschlichen Handelns gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und der diesbezüglichen Überwachung gemäß Artikel 11 der Richtlinie sollte Tabelle 2 um eine indikative Liste von Nutzungszwecken und menschlichen Aktivitäten erweitert werden, damit diese für alle Meeresregionen und -teilregionen einheitlich bewertet werden können.
Um künftige Aktualisierungen der Anfangsbewertung der Meeresgewässer der Mitgliedstaaten und deren Beschreibung eines guten Umweltzustands zu erleichtern und…
Damit die Einzelheiten von Aktualisierungen durch die Mitgliedstaaten, die im Anschluss an die Überprüfungen bestimmter Bestandteile ihrer Meeresstrategien…
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG haben die Mitgliedstaaten der Kommission im Jahr 2012 auf der Grundlage der gemäß…
Um sicherzustellen, dass die zweite Phase der Umsetzung der Meeresstrategien der Mitgliedstaaten die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2008/56/EG weiter…
Die Richtlinie 2008/56/EG verfolgt als eines ihrer zentralen Anliegen die Berücksichtigung der kumulativen Auswirkungen aller Aktivitäten auf die Meeresumwelt…
Bei den in Absatz 1 genannten Analysen sind Aspekte im Hinblick auf Küstengewässer, Übergangsgewässer und Territorialgewässer zu berücksichtigen, die unter die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.