Erwägungsgrund 8 32014L0089
Um eine nachhaltige Koexistenz der Nutzungsarten und gegebenenfalls die zweckmäßige Aufteilung der jeweiligen Nutzung des Meeresraums zu fördern, sollte ein Rahmen geschaffen werden, in dem die Mitgliedstaaten zumindest die maritime Raumplanung einführen und — in Form der aus ihr resultierenden Pläne — umsetzen.