Erwägungsgrund 57 32018L2001
Es ist wichtig, darüber zu informieren, wie die geförderte Elektrizität den Endkunden zugewiesen wird. Um die Qualität dieser den Verbrauchern bereitgestellten Informationen zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für alle Einheiten produzierter erneuerbarer Energie Herkunftsnachweise ausgestellt werden, es sei denn, sie beschließen, Produzenten, die auch finanzielle Förderung erhalten, keine Herkunftsnachweise auszustellen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Herkunftsnachweise Produzenten auszustellen, die finanzielle Förderung erhalten, oder wenn sie beschließen, diese Nachweise Produzenten nicht direkt auszustellen, sollten sie die Möglichkeit haben, selbst zu entscheiden, mit welchen Mitteln und über welche Mechanismen der Marktwert dieser Herkunftsnachweise berücksichtigt werden soll. Wenn Produzenten von erneuerbarer Energie bereits finanziell gefördert werden, sollte der Marktwert der Herkunftsnachweise für die betreffende Produktion im Rahmen der betreffenden Förderregelung angemessen berücksichtigt werden.