Erwägungsgrund 10 32019L0001
Die Einführung von grundlegenden Garantien, mit denen gewährleistet werden soll, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden die Artikel 101 und 102 AEUV einheitlich und wirksam anwenden, sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, weiterreichende Garantien für die Unabhängigkeit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden einzuführen, ihnen mehr Ressourcen zu gewähren und die Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden zur Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Verhängung von Geldbußen genauer zu regeln. Um die Arbeit der nationalen Wettbewerbsbehörden noch wirksamer zu machen, sollten die Mitgliedstaaten ihnen zusätzliche Befugnisse übertragen können, die über die in dieser Richtlinie vorgesehenen wesentlichen Befugnisse hinausgehen, so beispielsweise die Befugnis, Geldstrafen gegen natürliche Personen zu verhängen, oder im Wege einer Ausnahmeregelung die Befugnis, mit der Zustimmung der oder des Betroffenen Nachprüfungen durchzuführen.