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Zwangsgelder bilden ein wesentliches Instrument, durch das sichergestellt wird, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über wirksame Möglichkeiten verfügen, um einer fortdauernden und auch in Zukunft andauernden Nichteinhaltung der von ihnen verhängten Maßnahmen und Entscheidungen gemäß den Artikeln 6, 8, 9, 10, 11 und 12 durch Unternehmen und Unternehmensvereinigungen entgegenzuwirken. Sie sollten nicht verhängt werden, wenn eine Zuwiderhandlung festgestellt wurde, nachdem diese beendet war. Die Befugnis Zwangsgelder zu verhängen lässt die Befugnis der nationalen Wettbewerbsbehörden unberührt, eine Nichteinhaltung mit Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 2 zu ahnden. Sie sollten im Verhältnis zum durchschnittlichen weltweiten Tagesgesamtumsatz der betreffenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen festgelegt werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung wirksame,…
Zwangsgelder müssen wirksam und verhältnismäßig sein. Ein Zwangsgeld wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt berechnet, zu dem das betroffene Unternehmen im…
Unbeschadet Absatz 1 des vorliegenden Artikels und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, verhängt die…
Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Das Zwangsgeld wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ratingagentur oder die betreffende…
Zwangsgelder sollten wirksam sicherstellen, dass Verstöße gegen die Pflichten und Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 unverzüglich und angemessen…
Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorausgegangenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.