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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden alle Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die sie nach Maßgabe des Artikels 18 verhängt haben und gegen die keine Rechtsmittel eingelegt wurden oder keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können, unverzüglich auf ihrer offiziellen Website veröffentlichen. Zu veröffentlichen sind Informationen zu Art und Typ des Verstoßes sowie die Identität der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde oder gegen die sich die Maßnahme richtet. Die Informationen werden erst veröffentlicht, nachdem die betroffene Person über diese Sanktionen oder Maßnahmen unterrichtet wurde und sofern die Veröffentlichung erforderlich und verhältnismäßig ist.
Ist die Veröffentlichung von im Einklang mit Artikel 18 verhängten Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen, gegen die Rechtsmittel eingelegt wurden, im betreffenden Mitgliedstaat gestattet, veröffentlichen die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website ferner Informationen über den Stand und den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens.
Die zuständigen Behörden machen die im Einklang mit Artikel 18 verhängten Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen in anonymisierter Form bekannt, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
wenn die Sanktion oder Maßnahme gegen eine natürliche Person verhängt wurde und die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre;
wenn die öffentliche Bekanntmachung laufende strafrechtliche Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde;
wenn die öffentliche Bekanntmachung den beteiligten Wertpapierfirmen oder den betroffenen natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde.
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass nach diesem Artikel veröffentlichte Angaben mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleiben. Personenbezogene Daten dürfen nur auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde verbleiben, wenn es die geltenden Datenschutzvorschriften zulassen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden alle Verwaltungssanktionen oder anderen Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen die zur…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website mindestens alle unanfechtbaren Verwaltungssanktionen, die sie…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden alle unanfechtbaren Entscheidungen, mit denen sie wegen eines Verstoßes gegen die nationalen…
Unanfechtbare Entscheidungen, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme für die in Artikel 24 Absatz 1 genannten Verstöße verhängt wird,…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unanfechtbare Entscheidungen, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen des Verstoßes gegen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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