Erwägungsgrund 12 32019L2034
Wenngleich Wertpapierfirmen nicht mehr in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2013/36/EU fallen sollten, sollten bestimmte im Zusammenhang mit den genannten Gesetzgebungsakten verwendete Begriffe ihre eingeführte Bedeutung behalten. Um die einheitliche Auslegung dieser Begriffe in Unionsrechtsakten zu ermöglichen und zu erleichtern, wenn sie verwendet werden, sollten in diesen Rechtsakten enthaltene Bezugnahmen auf das Anfangskapital von Wertpapierfirmen, auf die Aufsichtsbefugnisse der für Wertpapierfirmen zuständigen Behörden, auf das Verfahren der Wertpapierfirmen zur Beurteilung der Angemessenheit ihres internen Kapitals, auf das Verfahren der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung durch die für die Wertpapierfirmen zuständigen Behörden sowie auf die für Wertpapierfirmen geltenden Bestimmungen zu Unternehmensführung und Vergütung als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie gelten.