Erwägungsgrund 1 32019L2162
Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthält sehr allgemeine Anforderungen an die strukturellen Elemente gedeckter Schuldverschreibungen. Diese sind darauf beschränkt, dass gedeckte Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut begeben werden müssen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, und dass ein Mechanismus des doppelten Rückgriffs besteht. Diese Fragen werden in den nationalen Regelungen für gedeckte Schuldverschreibungen weit ausführlicher geregelt. Diese nationalen Regelungen enthalten auch andere strukturelle Auflagen, insbesondere Bestimmungen über die Zusammensetzung des Deckungspools, die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Vermögenswerten, die Möglichkeit, Aktiva zu bündeln, Transparenz- und Berichtspflichten sowie Regeln für die Minderung des Liquiditätsrisikos. Die Regulierungskonzepte der Mitgliedstaaten weichen auch inhaltlich voneinander ab. In mehreren Mitgliedstaaten gibt es keinen eigenen nationalen Rahmen für gedeckte Schuldverschreibungen. Deshalb wurde im Unionsrecht bisher noch nicht festgelegt, welche strukturellen Schlüsselkomponenten gedeckte Schuldverschreibungen, die in der Europäischen Union begeben werden, aufweisen müssen.