Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU zum Zinsänderungsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs hängen mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusammen, für deren Umsetzung die Institute mehr Zeit benötigen. Um die Anwendung der Bestimmungen zum Zinsänderungsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs in Einklang zu bringen, sollten die zur Erfüllung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlichen Vorschriften ab demselben Zeitpunkt gelten wie die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Es ist zu beurteilen, ob das Institut im Berichtszeitraum die Vorgaben nach den Artikeln 102 bis 104 und 106 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen…
anstelle der Vorgaben der Artikel 5 bis 15 der Verordnung (EU) 2022/2554 die Vorgaben des vereinfachten Informations- und…
Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung oder bis zum Geltungsbeginn der an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der…
für Risikopositionen im Handelsbuch und im Anlagebuch, die gemäß Artikel 34 und Artikel 105 angepasst werden, eine Aufgliederung der Beträge der Bestandteile…
Mit Blick auf die Gewährleistung der Rechtssicherheit und die Vermeidung von Überschneidungen zwischen dem derzeitigen Aufsichtsrahmen, der sowohl auf…
Um Rechtssicherheit und die Vermeidung von Überschneidungen zwischen dem derzeitigen Aufsichtsrahmen, der sowohl auf Kreditinstitute als auch auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.