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Es sollte dem zuwiderhandelnden Unternehmer obliegen, auf eigene Kosten alle betroffenen Verbraucher über rechtskräftige Unterlassungsentscheidungen und rechtskräftige Abhilfeentscheidungen zu informieren. Der Unternehmer sollte die Verbraucher ebenfalls über einen von einem Gericht beziehungsweise einer Verwaltungsbehörde bestätigten Vergleich informieren. Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften festlegen können, wonach eine entsprechende Verpflichtung von einem Antrag der qualifizierten Einrichtung abhängig ist. Ist im nationalen Recht vorgesehen, dass die von einer Klage betroffenen Verbraucher von dem Gericht beziehungsweise der Verwaltungsbehörde oder von der qualifizierten Einrichtung über ergangene rechtskräftige Entscheidungen und über gerichtlich bestätigte Vergleiche informiert werden, so sollte der Unternehmer nicht verpflichtet werden, diese Informationen ein zweites Mal zu übermitteln. Es sollte Aufgabe der qualifizierten Einrichtung sein, die betroffenen Verbraucher über die rechtskräftigen Entscheidungen über die Zurückweisung oder Abweisung von Verbandsklagen auf Abhilfe zu informieren.
Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels verpflichtet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde den Unternehmer, die von der Verbandsklage betroffenen…
Unbeschadet der Verpflichtung der qualifizierten Einrichtungen Informationen bereitzustellen, sollten die betroffenen Verbraucher über die laufende…
Die Verbraucher sollten gleichermaßen über ergangene rechtskräftige Entscheidungen, die Unterlassungsentscheidungen oder Abhilfeentscheidungen enthalten oder…
Die Mitgliedstaaten sollten qualifizierte Einrichtungen dazu verpflichten, zur Begründung von Verbandsklagen auf Abhilfe ausreichende Informationen zur…
Gerichtlich bestätigte Vergleiche sollten für die qualifizierte Einrichtung, den Unternehmer und die einzelnen betroffenen Verbraucher bindend sein. Die…
Erhebt eine qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage, so sollte sie dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde hinreichende Angaben zu den von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.