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Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, sollte die Hemmung oder Unterbrechung von Verjährungsfristen gemäß dieser Richtlinie nur auf Abhilfeansprüche angewandt werden, die auf Verstößen beruhen, die am oder nach dem 25. Juni 2023 entstanden sind. Hierdurch sollte jedoch die Anwendung bereits vor dem 25. Juni 2023 geltender nationaler Vorschriften über die Hemmung oder Unterbrechung von Verjährungsfristen in Bezug auf Abhilfeansprüche aufgrund von Verstößen, die vor diesem Zeitpunkt aufgetreten sind, nicht ausgeschlossen werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung, die der Umsetzung von Artikel 16…
Mit Ausnahme von § 33c Absatz 5 sind die §§ 33a bis 33f nur auf Schadensersatzansprüche anwendbar, die nach dem 26. Dezember 2016 entstanden sind. § 33h ist auf…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfristen für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern durch die nationalen Wettbewerbsbehörden…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine Verjährungsfrist gehemmt oder — je nach nationalem Recht — unterbrochen wird, wenn eine Wettbewerbsbehörde…
Im Hinblick auf Fragen der Verjährung ist es notwendig, die geltenden Vorschriften dadurch zu vereinfachen, dass die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung…
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften zu Fristen, wie Verjährungsfristen oder andere Fristen für die Ausübung eines Rechts auf Abhilfe, innerhalb deren der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.