Erwägungsgrund 9 32020L2020
Die Möglichkeit, einen ermäßigten Steuersatz auf die Lieferung von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und auf die Erbringung von eng mit diesen Diagnostika zusammenhängenden Dienstleistungen anzuwenden oder eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug auf die Lieferung von COVID-19-Impfstoffen und -In-vitro-Diagnostika und auf die Erbringung von eng mit diesen Impfstoffen und Diagnostika zusammenhängenden Dienstleistungen anzuwenden, sollte zeitlich begrenzt sein. Diese Möglichkeit sollte nur für die Dauer der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen außergewöhnlichen Umstände eingeräumt werden. Da die Dauer dieser außergewöhnlichen Umstände ungewiss ist, sollte die Möglichkeit, auf diese Lieferungen einen ermäßigten Steuersatz oder eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug anzuwenden, bis zum 31. Dezember 2022 aufrechterhalten werden. Vor Ablauf dieses Zeitraums sollte die Möglichkeit der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes oder einer Steuerbefreiung im Lichte der Pandemielage überprüft werden und gegebenenfalls sollte dieser Zeitraum verlängert werden können. Sollte der Vorschlag von 2018 vor Ende dieses Zeitraums angenommen werden und in Kraft treten, würden diese zeitlich befristeten Maßnahmen mit dem Ziel die Richtlinie 2006/112/EG an den COVID-19-Pandemie anzupassen, ihren Zweck nicht länger erfüllen.