Erwägungsgrund 29 32020L0262
Um einheitliche Bedingungen für das Ausfüllen, die Aufmachung und die Übermittlung von Dokumenten zu gewährleisten, die im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung verwendet werden — darunter auch in Fällen, in denen das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht —, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.