Erwägungsgrund 1 32021L1159
Gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates müssen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Gegenständen durch sowie die Lieferung von Gegenständen an und die Erbringung von Dienstleistungen für die Union, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Investitionsbank oder die von der Union geschaffenen Einrichtungen, auf die das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) Anwendung findet, in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind, von der Mehrwertsteuer befreien, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Diese Steuerbefreiung ist allerdings strikt auf Beschaffungen für den Dienstgebrauch beschränkt und erstreckt sich nicht auf Fälle, in denen Gegenstände und Dienstleistungen von Einrichtungen der Union als Reaktion auf die durch die COVID-19-Pandemie entstandene Notlage erworben werden, insbesondere wenn diese Gegenstände oder Dienstleistungen den Mitgliedstaaten oder Dritten, wie nationalen Behörden oder Einrichtungen, kostenlos zur Verfügung gestellt werden.