Erwägungsgrund 5 32021L1159
Angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie sind die Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, die unter die neue Steuerbefreiung fallen könnten, bereits angelaufen, beispielsweise im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2020/521 des Rates eingerichteten Soforthilfeinstruments. Wäre für Umsätze im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen Mehrwertsteuer zu entrichten, so gingen wertvolle Ressourcen verloren, was dazu führen würde, dass den Mitgliedstaaten proportional zum zu entrichtenden Steuerbetrag weniger Gegenstände und Dienstleistungen zur Verfügung gestellt würden. Um den Haushalt der Union bestmöglich für die Bewältigung der schwerwiegenden Folgen der COVID-19-Pandemie zu nutzen, sollten die durch diese Richtlinie eingeführten Steuerbefreiungen daher rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten. Eine solche rückwirkende Geltung ist unerlässlich, um zu verhindern, dass die Maßnahmen, die derzeit zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ergriffen werden, ihrer Wirkung beraubt werden. Eine Berichtigung, die in Bezug auf ursprünglich besteuerte Umsätze erforderlich ist, könnte durch bereits bestehende Korrekturmechanismen, wie etwa eine später folgende Mehrwertsteuererklärung, erfolgen.