Erwägungsgrund 2 32021L1159
Da nach wie vor dringend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Handlungsbereitschaft für den Umgang mit der anhaltenden Gesundheitskrise zu schaffen, ist es daher notwendig, eine Mehrwertsteuerbefreiung für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen durch die Kommission oder eine nach dem Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie sicherzustellen. Dadurch würde gewährleistet, dass Maßnahmen, die im Rahmen der verschiedenen Initiativen der Union in dieser Situation ergriffen werden, nicht durch Mehrwertsteuerbeträge, die von den Organen der Union nicht eingezogen werden können, oder durch den Befolgungsaufwand, der sich aus der Verpflichtung zur mehrwertsteuerlichen Registrierung ergibt, behindert werden.