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Das Format der Blauen Karte EU sollte der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates entsprechen, damit die Mitgliedstaaten auf die Informationen über die Bedingungen, unter denen die betreffende Person eine Erwerbstätigkeit ausüben darf, Bezug nehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, zusätzliche Angaben in Papierform zu machen oder solche Angaben in elektronischer Form gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung und gemäß Buchstabe a Nummer 16 des Anhangs jener Verordnung zu speichern, damit sie genauere Angaben über die betreffende Beschäftigungstätigkeit machen können. Die Bereitstellung dieser zusätzlichen Angaben sollte für die Mitgliedstaaten fakultativ sein und keine zusätzliche Anforderung darstellen, die das Verfahren für eine kombinierte Erlaubnis und das einheitliche Antragsverfahren aushöhlen.
Die Blaue Karte EU wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats unter Verwendung des einheitlichen Formats nach der Verordnung (EG) Nr.…
Unbeschadet der Zulassungskriterien nach Artikel 5 können die Mitgliedstaaten Inhabern einer Blauen Karte EU gestatten, parallel zu ihrer hoch qualifizierten…
Für die Zwecke der Antragstellung gemäß Absatz 3 legt der Antragsteller Folgendes vor: Im Falle des Unterabsatzes 1 Buchstabe c genießt der Inhaber einer Blauen…
Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, zusätzliche Angaben in Papierform zu machen oder solche Informationen in elektronischer Form gemäß Artikel 4 der…
Um innovatives Unternehmertum zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie zugelassenen Drittstaatsangehörigen die Möglichkeit…
Um den Beitrag zu vergrößern, den ein Inhaber der Blauen Karte EU durch seine höheren beruflichen Qualifikationen leisten kann, sollten die Mitgliedstaaten auch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.