Erwägungsgrund 9 32021L1883
Die Mitgliedstaaten sollten die vorliegende Richtlinie nach Maßgabe insbesondere der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG des Rates ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung umsetzen. Damit der Grundsatz der Nichtdiskriminierung greift, sollten Inhaber einer Blauen Karte EU im Falle jeder Art der Diskriminierung, auch auf dem Arbeitsmarkt, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Rechtsmittel einlegen und Beschwerde einreichen können.