Erwägungsgrund 10 32021L2167
Wegen der Hindernisse aufgrund unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften können in Ermangelung einer kohärenten Regulierungs- und Aufsichtsregelung derzeit weder Kreditkäufer noch Kreditdienstleister die Vorteile des Binnenmarkts nutzen. Gegenwärtig gibt es keine gemeinsamen Unionsnormen für die Regulierung von Kreditdienstleistern. Insbesondere wurden keine gemeinsamen Normen für die Regulierung der Schuldeneintreibung festgelegt. In den Mitgliedstaaten gelten unterschiedliche Vorschriften für Kreditkäufer, die Kreditverträge bei Kreditinstituten erwerben wollen. Kreditkäufer, die von Kreditinstituten gewährte Kredite erwerben, unterliegen in einigen Mitgliedstaaten keinerlei Regulierung, in anderen dagegen sehr unterschiedlichen Anforderungen, die mitunter sogar eine Zulassung als Kreditinstitut erfordern. Diese unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen haben dazu geführt, dass beim rechtmäßigen grenzübergreifenden Kauf von Krediten in der Union erhebliche Hindernisse überwunden werden müssen, die vor allem wegen der höheren Compliance Kosten beim Kauf von Kreditportfolios entstehen. Infolgedessen sind Kreditkäufer nur in einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten tätig, sodass der Wettbewerb im Binnenmarkt wegen der nach wie vor geringen Zahl interessierter Kreditkäufer nur schwach entwickelt ist. Das hat wiederum zu einem ineffizienten Sekundärmarkt für notleidende Kredite geführt. Zudem haben die im Wesentlichen nationalen Märkte für notleidende Kredite tendenziell einen geringen Umfang.