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Die Zulassung eines Kreditdienstleisters für die unionsweite Erbringung von Kreditdienstleistungen sollte nach einheitlichen und harmonisierten Bedingungen erteilt werden, die von den zuständigen Behörden in angemessener Weise angewandt werden.
der Antragsteller verfährt nach angemessenen Grundsätzen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz und zur fairen und umsichtigen Behandlung der…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister, der eine Zulassung in einem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 erlangt hat, in…
die Anzahl der zugelassenen Kreditdienstleister in der Union und die Anzahl der Kreditdienstleister, die ihre Leistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat…
Die Befugnis zur Erteilung einer in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zulassung übertragen die Mitgliedstaaten den gemäß Artikel 21 Absatz 3…
Damit keine langwierigen Verfahren und Unsicherheit entstehen, müssen Anforderungen an die von den Antragstellern zu übermittelnden Angaben, die angemessenen…
Die Zulassungsanforderungen sollten es den Kreditvermittlern ermöglichen, in anderen Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.