Erwägungsgrund 7 32021L2167
Die vorliegende Richtlinie sollte den Kreditinstituten einen besseren Umgang mit notleidenden Krediten ermöglichen und ihnen zu diesem Zweck bessere Voraussetzungen für den Verkauf der Kredite an Dritte bieten. Zudem sollten Kreditinstitute, bei denen notleidende Kredite in großem Umfang aufgekommen sind und die nicht über das Personal oder die Sachkenntnis verfügen, um diese ordnungsgemäß zu verwalten, in der Lage sein, einen spezialisierten Kreditdienstleister hiermit zu beauftragen oder den Kreditvertrag an einen Kreditkäufer mit der nötigen Risikobereitschaft und Sachkompetenz zu veräußern.