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Damit das Recht eines Kreditdienstleisters auf grenzübergreifende Tätigkeit und die Beaufsichtigung dieser Tätigkeit sichergestellt sind, wird in dieser Richtlinie ein Verfahren festgelegt, das zugelassenen Kreditdienstleistern die Wahrnehmung ihres Rechts auf grenzübergreifende Tätigkeit ermöglicht. Für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und denen des Aufnahmemitgliedstaats und die Kommunikation mit dem Kreditdienstleister sollten angemessene Fristen gelten. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sollten auch Informationen von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über eine grenzübergreifende Tätigkeit erhalten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und…
Zur Sicherstellung einer wirksamen und effizienten Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Kreditdienstleister sollte ein besonderer Rahmen für die…
Damit keine langwierigen Verfahren und Unsicherheit entstehen, müssen Anforderungen an die von den Antragstellern zu übermittelnden Angaben, die angemessenen…
Ein Kreditdienstleister, der in einem Aufnahmemitgliedstaat tätig ist, sollte den Beschränkungen und Anforderungen unterliegen, die im nationalen Recht dieses…
Die zuständige Behörde sollte auch in der Lage sein, von der Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, oder von anderen zuständigen…
Derzeit sind verschiedene Behörden mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditdienstleistern und Kreditkäufern in den Mitgliedstaaten betraut, und daher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.